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Pflegegrad vergleich 1 und 2

Pflegegrad 1 und 2 im Leistungsvergleich – eine nüchterne Gegenüberstellung

Stand: 30. Juni 2026 · Aktuelle Werte: Leistungsbeträge 2026 (SGB XI) · Geplante Werte: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Stand 4. Juni 2026

Hinweis: Die Werte für 2026 sind die heute geltenden, amtlichen Leistungsbeträge. Die Werte „ab 2027″ stammen aus dem Referentenentwurf des PNOG – noch kein beschlossenes Gesetz. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln. Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Sozialberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegrad 1 ist ein präventiver Einstiegsgrad. Es gibt kein Pflegegeld und keine reguläre Pflegesachleistung – nur einen Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat sowie einige Zuschüsse.
  • Mit Pflegegrad 2 öffnet sich das volle Leistungsspektrum: Pflegegeld (347 €) oder Pflegesachleistung (796 €), dazu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tagespflege und mehr.
  • Der Übergang von Pflegegrad 1 zu 2 ist damit der größte Leistungssprung im gesamten System.
  • Das PNOG verschärft diesen Unterschied: Pflegegrad 1 verliert seinen Entlastungsbetrag, während die Budgets in Pflegegrad 2 steigen – und die Hürde, überhaupt Pflegegrad 2 zu erreichen, soll höher werden.

Der grundsätzliche Unterschied

Pflegegrad 1 steht für eine geringe, Pflegegrad 2 für eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Dieser Unterschied schlägt sich direkt im Leistungsrecht nieder:

  • Pflegegrad 1 ist als niederschwelliger, präventiver Einstieg gedacht. Er soll helfen, den Alltag zu stabilisieren, bevor ein höherer Pflegebedarf entsteht. Klassische Geldleistungen sind hier nicht vorgesehen.
  • Pflegegrad 2 ist die erste Stufe mit dem vollständigen Leistungsspektrum der Pflegeversicherung, von der frei verfügbaren Geldleistung bis zu professioneller ambulanter Pflege und Entlastungsangeboten für Angehörige.

Leistungsvergleich 2026 (häusliche Pflege)

LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2
Pflegegeld (monatlich)347 €
Pflegesachleistung (monatlich)bis 796 €
Entlastungsbetrag (monatlich)131 €131 €
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag)bis 3.539 € / Jahr
Tages- & Nachtpflege (monatlich)bis 721 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich)bis 42 €bis 42 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (je Maßnahme)bis 4.180 €bis 4.180 €
Pflegeberatung & Pflegekursejaja

Pflegegeld und volle Pflegesachleistung schließen sich aus; möglich ist eine anteilige Kombinationsleistung. Bei vollstationärer Pflege erhält Pflegegrad 1 nur einen geringen Zuschuss, Pflegegrad 2 dagegen einen deutlich höheren Leistungsbetrag plus gestaffelte Eigenanteils-Zuschläge.

Die Tabelle macht den Kern sichtbar: In Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 131 € praktisch die einzige Leistung mit unmittelbarem Geldwert. Pflegegrad 2 verfügt über mehrere, teils kombinierbare Budgets. Im häuslichen Umfeld kommen über das Jahr je nach Versorgungsform mehrere Tausend Euro zusammen.

Die Schwelle: Was Pflegegrad 1 von 2 trennt

Maßgeblich ist die Punktzahl aus der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (Neues Begutachtungsassessment, NBA). Aktuell gilt:

  • Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte

Zwischen beiden Graden liegen also nur wenige Punkte, die finanziellen Folgen sind aber erheblich. Genau diese Schwelle will das PNOG anheben: Geplant sind strengere Schwellenwerte (orientiert an 2013 empfohlenen Werten), wodurch für Pflegegrad 2 künftig mehr Punkte nötig wären. Das beauftragte IGES-Institut schätzt, dass allein diese Anpassung bei Erstbegutachtungen die anerkannte Pflegebedürftigkeit um knapp zwölf Prozent senken würde.

Was sich ab 2027 ändern soll (PNOG-Entwurf)

LeistungPflegegrad 1 (ab 2027)Pflegegrad 2 (ab 2027)
frühere Geldleistung– (kein Entlastungsbudget)Entlastungsbudget statt Pflegegeld: 386 € / Monat
ambulante SachleistungSachleistungsbudget statt Pflegesachleistung: 889 € / Monat
früherer EntlastungsbetragentfälltSozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: bis 175 € / Monat (bis 300 € unter 25 J.)
Verhinderungs-/KurzzeitpflegeÜberbrückungsbudget (ab 2028): bis 1.855 € / Jahr
Begleitungpräventionsorientierte Pflegebegleitung (ab 2028)Pflegebegleitung (ab 2028)
BesonderheitWohnumfeld-Zuschuss bleibtNeueinstufung: erste 3 Monate nur halbes Entlastungsbudget

Die Stoßrichtung ist eindeutig:

  • Pflegegrad 1 verliert seine einzige Geldleistung. An ihre Stelle treten Beratung und Prävention – wertvoll, aber kein Budget, über das frei verfügt werden kann.
  • Pflegegrad 2 wird umgebaut und in den Beträgen angehoben (Entlastungsbudget 386 € statt 347 € Pflegegeld, Sozialraumbudget bis 175 € statt 131 €). Für Neueinstufungen gilt allerdings eine Anlaufphase: In den ersten drei Monaten gibt es nur das halbe Entlastungsbudget.

Die nüchterne Bilanz

Schon heute ist der Abstand zwischen Pflegegrad 1 und 2 groß. Das PNOG vergrößert ihn an zwei Stellen gleichzeitig:

  1. Nach unten: Pflegegrad 1 verliert mit dem Entlastungsbetrag seinen einzigen direkt abrechenbaren Geldwert.
  2. An der Schwelle: Strengere Begutachtungsmaßstäbe sollen den Zugang zu Pflegegrad 2 erschweren – mehr Menschen könnten künftig in Pflegegrad 1 verbleiben.

Für Betroffene heißt das: Die Frage, ob jemand in Pflegegrad 1 oder 2 fällt, entscheidet künftig noch deutlicher über den tatsächlichen Leistungsumfang. Wer im Grenzbereich liegt und dessen Pflegebedarf sich erhöht hat, sollte die eigene Einstufung deshalb bewusst im Blick behalten – idealerweise mit fachlicher Unterstützung. Eine vertiefte Einordnung dazu, wie der Besitzstandsschutz wirkt und für wen sich eine Überprüfung lohnt, finden Sie im Beitrag zu Bestandsschutz und Pflegegrad-Überprüfung.

Häufige Fragen

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld? Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2 (2026: 347 € monatlich). In Pflegegrad 1 steht stattdessen der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zur Verfügung.

Wie groß ist der finanzielle Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und 2? 2026 stehen in Pflegegrad 1 monatlich 131 € (Entlastungsbetrag) zur Verfügung. In Pflegegrad 2 kommen je nach Versorgungsform 347 € Pflegegeld oder bis zu 796 € Pflegesachleistung hinzu, dazu 131 € Entlastungsbetrag und ein Jahresbudget von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Lohnt sich der Wechsel von Pflegegrad 1 zu 2? Leistungsrechtlich ist der Unterschied erheblich, gerade mit Blick auf die geplante Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1. Eine Höherstufung setzt aber einen entsprechend höheren Pflegebedarf voraus und löst eine Neubegutachtung aus – sie sollte gut begründet und vorbereitet sein.

Ändert sich Pflegegrad 2 durch die Reform? Ja. Pflegegeld und Pflegesachleistung werden in „Entlastungsbudget“ (386 €) und „Sachleistungsbudget“ (889 €) umbenannt und teils angehoben, der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget (bis 175 €). Für Neueinstufungen gibt es in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget.

Gelten die genannten 2027-Beträge schon? Nein. Sie stammen aus dem Referentenentwurf und sind noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Leistungsbeträge.


Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Übersicht Leistungsbeträge 2026 sowie Referentenentwurf und FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Stand Juni 2026); §§ 15, 36, 37, 45b SGB XI in der jeweils geltenden bzw. geplanten Fassung; IGES-Schätzung zur Anpassung der Begutachtungsschwellen. Alle geplanten Beträge stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Begutachtung, Pflegeberatung, Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegeversicherung Leistungen, SGB XI