
Die neue Pflegegrad-Berechnung: Mehr Leistung auf dem Papier, aber was bleibt unterm Strich?
Stand: 30. Juni 2026 · Grundlage: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026
Hinweis: Alle „ab 2027″-Werte stammen aus dem Referentenentwurf, noch kein beschlossenes Gesetz. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln, und die Zahlen können sich im Verfahren noch ändern. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Sozialberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das PNOG fasst Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege zu vier neuen Budgets zusammen. Auf dem Papier liegen diese über den heutigen Beträgen.
- Der Haken: Die höheren Budgets bündeln Leistungen, die heute getrennt laufen – etwa die Verbrauchshilfsmittel und die Ersatzpflege. „Mehr“ ist deshalb nicht automatisch „mehr verfügbar“.
- Der bisher frei planbare Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) entfällt als eigenständiger Topf.
- Unterm Strich hängt der Effekt stark vom Pflegegrad ab: Pflegegrad 1 verliert am deutlichsten, bei Pflegegrad 2 und 3 kann ein kleines Minus stehen, spürbar mehr bleibt erst ab Pflegegrad 4.
- Echte Verbesserungen gibt es auch: mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und ab 2028 erstmals eine jährliche Inflationsanpassung.
Die Idee: aus vielen Einzelleistungen werden vier Budgets
Das erklärte Ziel des Bundesgesundheitsministeriums ist es, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren und gleichzeitig zu entbürokratisieren. Dazu werden bisher getrennte Ansprüche in vier Budgets überführt, die möglichst „antragslos“ nutzbar sein sollen:
- Entlastungsbudget (§ 37) – ersetzt das Pflegegeld
- Sachleistungsbudget (§ 36) – ersetzt die ambulante Pflegesachleistung
- Sozialraumbudget (§ 45b) – ersetzt den Entlastungsbetrag
- Überbrückungsbudget (§ 39) – neu, für akute Pflegekrisen und Kurzzeitpflege
Das Ministerium betont, dass die Budgetbeträge höher liegen als die heutigen Einzelleistungen und flexibler einsetzbar seien. Genau hier lohnt der zweite Blick.
Auf dem Papier: die neuen Beträge
| Leistung (monatlich) | Heute 2026 | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegeld → Entlastungsbudget (PG 2/3/4/5) | 347 / 599 / 800 / 990 € | 386 / 638 / 889 / 1.079 € |
| Pflegesachleistung → Sachleistungsbudget (PG 2/3/4/5) | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € | 889 / 1.590 / 2.089 / 2.529 € |
| Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget (PG 2–5) | 131 € | 175 € (bis 300 € unter 25 J.) |
| Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | 42 € (eigener Topf) | im Entlastungsbudget enthalten |
Zusätzlich heute: gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege bis 3.539 € / Jahr (PG 2–5). Künftig: dediziertes Überbrückungsbudget bis 1.855 € / Jahr (PG 2/3) bzw. 2.285 € / Jahr (PG 4/5).
Die Beträge steigen also – meist um einige Dutzend Euro im Monat. Der Eindruck „mehr Leistung“ stimmt auf dieser Ebene. Die Frage ist, was diese Budgets künftig alles abdecken müssen.
Der Haken: höhere Zahlen, aber gebündelte Funktionen
Drei Verschiebungen sorgen dafür, dass die höheren Zahlen nicht eins zu eins mehr Geld bedeuten:
1. Die Verbrauchshilfsmittel wandern ins Entlastungsbudget. Bisher gibt es die 42 € pauschal für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Betteinlagen usw.) als eigenen Topf – zusätzlich zum Pflegegeld. Künftig kommen sie aus dem Entlastungsbudget. Rechnet man das ein, ergibt sich für Pflegegrad 2 folgendes Bild: heute 347 € Pflegegeld plus 42 € Hilfsmittel = 389 € effektiv; künftig 386 € Entlastungsbudget, aus dem die Hilfsmittel mitfinanziert werden – also praktisch gleich oder minimal weniger. Für Pflegegrad 3 gilt dasselbe (641 € heute gegenüber 638 €). Erst ab Pflegegrad 4 bleibt ein echtes Plus (842 € gegenüber 889 €).
2. Die Ersatzpflege wird in die Monatsbudgets integriert. Bislang gibt es einen eigenen, frei planbaren Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – zusätzlich zur laufenden Versorgung. Künftig verteilt sich diese Funktion: professionelle Ersatzpflege läuft über das Sachleistungsbudget, selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget, Kurzzeitpflege und Akutfälle über das Überbrückungsbudget. Wer das Monatsbudget für Ersatzpflege nutzt, hat entsprechend weniger für die laufende Pflege. Der eigenständige, planbare Jahrestopf verschwindet – und die dafür vorgesehenen neuen Beträge bleiben in Summe unter dem heutigen.
3. Das Sozialraumbudget ist enger zweckgebunden. Mit 175 € liegt es über dem alten Entlastungsbetrag (131 €), darf aber nur noch für anerkannte Alltagsangebote und Nachbarschaftshilfe verwendet werden – nicht mehr so flexibel wie bisher.
Was unterm Strich bleibt – nach Pflegegrad
Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an, welcher Pflegegrad vorliegt und wie die Leistungen genutzt werden.
- Pflegegrad 1 verliert am klarsten. Der Entlastungsbetrag von 131 € (1.572 € im Jahr) entfällt ersatzlos, ebenso der Anspruch auf das Sozialraumbudget. An seine Stelle treten Beratung und – ab 2028 – die Pflegebegleitung. (Details im Beitrag zur PNOG-Reform und Pflegegrad 1.)
- Neu eingestufte in Pflegegrad 2 und 3 trifft eine Sonderregel: In den ersten drei Monaten gibt es nur das halbe Entlastungsbudget. Bei Pflegegrad 3 summiert sich das auf rund 957 € weniger in der Anfangsphase. Die Pflegebegleitung, die diese Kürzung begründen soll, startet allerdings erst 2028.
- Pflegegrad 2 und 3 allgemein: Sobald man die integrierten Verbrauchshilfsmittel und den entfallenen Ersatzpflege-Jahrestopf einrechnet, bleibt der Zuwachs sehr klein – im Einzelfall sogar ein leichtes Minus.
- Pflegegrad 4 und 5: Hier bleibt ein spürbares Plus, weil die Budgets deutlich über die eingerechneten Zusatzfunktionen hinaus steigen.
Deutlich profitieren würden also vor allem höhere Pflegegrade sowie Menschen, die ihr Sachleistungsbudget voll ausschöpfen und keine gesonderte Ersatzpflege benötigen.
Weitere Faktoren, die den Effekt schmälern
- Strengere Begutachtung: Die Schwellenwerte sollen angehoben werden. Das IGES-Institut schätzt, dass allein das bei Erstbegutachtungen knapp zwölf Prozent weniger anerkannte Pflegebedürftigkeit bedeutet. Höhere Budgets nützen nur, wer den Pflegegrad auch erreicht.
- Heimzuschüsse: Die gestaffelten Zuschläge zum Eigenanteil sollen langsamer wachsen – der jeweils höhere Zuschlag greift rund sechs Monate später.
- Keine Anpassung bis 2028: Eine jährliche Dynamisierung ist erst ab 2028 geplant; bis dahin zehrt die Inflation an den Beträgen.
- Geringere Rentenbeiträge: Für pflegende Angehörige sind laut Entwurf rund 30 Prozent niedrigere Rentenbeiträge vorgesehen.
Sozialverbände kritisieren vor allem den Wegfall der flexiblen Verhinderungspflege und die Streichung in Pflegegrad 1 scharf. Das Ministerium verweist dagegen auf die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung, deren Ausgaben die Beitragseinnahmen seit Jahren übersteigen.
Was tatsächlich besser wird
Der Vollständigkeit halber, nicht alles ist ein Minus:
- Ab 2028 erstmals eine jährliche Inflationsanpassung. Das schützt den Wert der Leistungen langfristig, anders als das heutige System mit unregelmäßigen Sprüngen.
- Pflegegrad 4 und 5 gewinnen real. Für schwer Pflegebedürftige steigen die Budgets spürbar.
- Weniger Bürokratie. Die Bündelung soll Anträge überflüssig machen und die Nutzung vereinfachen; ein „Pflege-Cockpit“ soll alles digital bündeln.
- Neues Überbrückungsbudget für akute Notlagen, wenn die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt.
- Kombination bleibt möglich (§ 38): Entlastungs- und Sachleistungsbudget lassen sich weiterhin anteilig mischen.
Das Fazit unterm Strich
„Mehr Leistung auf dem Papier“ ist keine reine Behauptung, die Budgetbeträge steigen. Ob daraus real mehr wird, entscheidet sich aber an zwei Stellen: was das jeweilige Budget künftig alles abdecken muss und welcher Pflegegrad vorliegt. Für Pflegegrad 1 ist es ein klarer Verlust, für Pflegegrad 2 und 3 oft ein Nullsummenspiel mit leichter Tendenz nach unten, für Pflegegrad 4 und 5 ein echter Gewinn. Am deutlichsten fällt der Verlust an Flexibilität ins Gewicht: Der frei planbare Jahrestopf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verschwindet – und der lässt sich durch etwas höhere Monatsbudgets nur bedingt ersetzen.
Wer heute Leistungen bezieht, sollte die aktuellen Ansprüche, gerade die flexible Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag, bis zum Inkrafttreten konsequent nutzen und die eigene Situation mit einer neutralen Pflegeberatung durchrechnen.
Häufige Fragen
Steigen die Pflegeleistungen mit dem PNOG? Nominal ja – die Budgets liegen über den heutigen Einzelbeträgen. Sie bündeln aber Funktionen, die bisher getrennt liefen (Verbrauchshilfsmittel, Ersatzpflege). Real bleibt der Zuwachs bei Pflegegrad 2 und 3 gering, während Pflegegrad 4 und 5 deutlicher profitieren.
Was passiert mit der Verhinderungspflege? Der eigenständige, frei planbare Jahresbetrag (bis 3.539 €) entfällt. Die Funktionen verteilen sich auf Sachleistungs-, Entlastungs- und Überbrückungsbudget. Wer diese Mittel für Ersatzpflege nutzt, hat weniger für die laufende Versorgung.
Warum steht bei Pflegegrad 2 unter Umständen ein Minus? Weil die bisher separaten 42 € für Verbrauchshilfsmittel künftig aus dem Entlastungsbudget kommen. 347 € Pflegegeld plus 42 € Hilfsmittel (heute) stehen 386 € Entlastungsbudget gegenüber, aus dem beides finanziert wird.
Gelten die neuen Budgets schon? Nein. Sie stammen aus dem Referentenentwurf und sind noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Leistungen.
Wer profitiert am meisten, wer verliert? Profitieren dürften vor allem Pflegegrad 4 und 5 sowie junge Pflegebedürftige unter 25 (Sozialraumbudget bis 300 €). Am deutlichsten verliert Pflegegrad 1.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Referentenentwurf und FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Stand Juni 2026), §§ 36–39a, 45b SGB XI in der geplanten Fassung; Übersicht Leistungsbeträge 2026; IGES-Schätzung zur Anpassung der Begutachtungsschwellen; Analysen und Stellungnahmen von Fachportalen und Sozialverbänden zum Entwurf. Alle geplanten Beträge stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.
Begutachtung, Begutachtungsrichtlinien, Pflegeberatung, Pflegeversicherung Leistungen, SGB XI