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Pflegereform 2027: Diese Kürzungen sollten Sie jetzt kennen

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)* plant die Bundesregierung den größten Umbau der Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade. Ziel ist es, die finanziell angespannte Pflegeversicherung zu stabilisieren.

Erreicht werden soll das über zwei Hebel: höhere Beiträge auf der Einnahmenseite und spürbare Einsparungen bei den Leistungen. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeutet das vor allem eines: eine Reihe von Kürzungen, die überwiegend bereits zum 1. Januar 2027 greifen sollen.

Dieser Beitrag fasst die wichtigsten geplanten Kürzungen verständlich zusammen – damit Sie wissen, was auf Sie zukommen könnte und welche Schritte sich jetzt lohnen.

Warum es überhaupt zu Kürzungen kommt

Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck. Ohne Reform droht nach Einschätzung des Ministeriums für 2027 eine Deckungslücke im Milliardenbereich, die in den Folgejahren weiter anwächst. Das PNOG soll diese Lücke durch eine Kombination aus Mehreinnahmen und Minderausgaben schließen. Ein großer Teil dieser Minderausgaben entsteht durch Leistungskürzungen, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige direkt treffen.

Charakteristisch ist die zeitliche Staffelung: Die meisten Kürzungen sollen schon 2027 wirken, während die als Ausgleich gedachten neuen Leistungen – vor allem die „Pflegebegleitung“ – erst ab 2028 zur Verfügung stehen sollen.

Pflegeversicherung

Die wichtigsten geplanten Kürzungen im Überblick

1. Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 fällt weg

Die unmittelbarste Kürzung trifft Menschen mit Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (rund 1.572 Euro im Jahr) nach § 45b SGB XI soll für Pflegegrad 1 entfallen. Für viele Betroffene ist das die einzige abrechenbare Geldleistung, mit der sie heute Alltagshilfen wie Betreuung, Begleitung oder Haushaltshilfe finanzieren.

An die Stelle des Entlastungsbetrags soll für Pflegegrad 1 künftig eine stärker präventionsorientierte Ausrichtung treten: intensivierte Beratung sowie Hinweise auf Präventionsangebote. Präventionsorientierte Leistungen wie der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. barrierefreier Umbau) sollen erhalten bleiben. Das neue, höhere Sozialraumbudget (geplant 175 Euro monatlich, 300 Euro bis zum 25. Lebensjahr) soll dagegen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen, Pflegegrad 1 ginge hier leer aus.

Hinweis: Ob bereits eingestufte Personen mit Pflegegrad 1 einen Bestandsschutz erhalten, ist im Entwurf umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden.

2. Halbes Budget in den ersten drei Monaten bei Neueinstufung (Pflegegrad 2 und 3)

Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets (der künftige Name für das bisherige Pflegegeld) erhalten. Begründet wird diese Anfangskürzung mit der neuen Pflegebegleitung. Das Problem dabei: Die Kürzung soll bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten, die Pflegebegleitung startet aber frühestens zum 1. Januar 2028. Für 2027 sind übergangsweise nur bis zu zwei zusätzliche Beratungen vorgesehen.

Damit entsteht gerade in der besonders sensiblen Anfangsphase einer Pflegesituation eine reale Leistungslücke. Bestehende Einstufungen sind nicht betroffen. Die Regelung gilt nur für Neueinstufungen.

4. Höhere Heimkosten durch gestreckte Leistungszuschläge

In der vollstationären Pflege gibt es heute gestaffelte Zuschläge, die den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Verweildauer senken. Diese Stufen sollen künftig jeweils um sechs Monate gestreckt werden – die Zuschläge greifen also später:

  • 15 % bis Monat 18
  • 30 % ab Monat 18
  • 50 % ab Monat 36
  • 75 % ab Monat 54

Der höchste Zuschlag würde damit erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren erreicht. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bedeutet das über einen längeren Zeitraum höhere Eigenanteile. Für bestehende Heimplätze ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.

6. Geringere Dynamisierung – und kein höheres Pflegegeld 2027

Ab 2028 soll zwar erstmals eine regelhafte jährliche Anpassung der Leistungen eingeführt werden – das ist im Vergleich zum geltenden Recht (das nach 2028 gar keine Anpassung vorsieht) zunächst positiv. Allerdings soll sich diese Dynamisierung nur an der durchschnittlichen Kerninflation der drei Vorjahre orientieren und fällt damit niedriger aus, als eine volle Inflationsanpassung wäre. Für 2027 sieht der Entwurf zudem keine konkrete Pflegegeld-Erhöhung vor.

Ältere Frau sorgt sich über gekürztes Pflegegeld, daneben Euro-Scheine und Schere als Symbol für Kürzung der Pflegeleistung.

3. Strengere Begutachtung: höhere Schwellen für den Pflegegrad

Der Entwurf sieht vor, die Schwellenwerte der Pflegebegutachtung insbesondere für die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben und an wissenschaftlich empfohlene Werte aus dem Jahr 2013 anzuknüpfen. In der Praxis heißt das: Künftig dürften weniger Menschen einen Pflegegrad bzw. einen niedrigeren Pflegegrad als nach heutigem Maßstab erhalten.

Wer keinen Pflegegrad mehr erreicht, verliert jeden Anspruch auf Kassenleistungen. Für bestehende Einstufungen soll Bestandsschutz gelten; relevant wird die Verschärfung vor allem bei Erst- und Höherstufungsanträgen ab 2027.

5. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden umgebaut

Der heute eigenständige gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (aktuell bis zu 3.539 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2) soll in seiner bisherigen Form entfallen. Leistungen, die heute über die Verhinderungspflege laufen, sollen künftig aus verschiedenen Budgets finanziert werden – etwa die professionelle Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget. Wer dieses Budget für Ersatzpflege nutzt, hat dann entsprechend weniger Mittel für die reguläre Pflege. Nach den bisherigen Plänen soll das Gesamtvolumen sinken; die genaue Ausgestaltung im neuen Budgetsystem ist noch offen.

7. Weniger Rentenabsicherung für pflegende Angehörige

Die Pflegekasse soll ab 2027 geringere Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zahlen. Außerdem sollen diese Beiträge spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden, und die bisherige Gestaltungsmöglichkeit über eine Teilrente (Flexirente), mit der pflegende Rentnerinnen und Rentner weiter Rentenpunkte sammeln konnten, soll gestrichen werden. Diese Einsparung geht unmittelbar zulasten der sozialen Absicherung derer, die zu Hause pflegen.

Was bleibt – und was neu kommt

Höhere Beiträge

Neben den Leistungskürzungen plant der Entwurf auch Mehrbelastungen auf der Beitragsseite, unter anderem:

  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (mit einer zusätzlichen außerordentlichen Erhöhung 2027),
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte,
  • voller Pflegeversicherungsbeitrag auf Minijobs (zu zahlen vom Arbeitgeber),
  • ab 2028 ein Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten (mit Ausnahmen, etwa für pflegende Angehörige).

Nicht alles ist eine Kürzung

  • Die fünf Pflegegrade bleiben bestehen, rückwirkende Kürzungen bestehender Ansprüche sind nicht vorgesehen.
  • Die Alltagsbegleitung nach § 45a SGB XI bleibt grundsätzlich nutzbar.
  • Neu eingeführt werden sollen eine Pflegebegleitung als Pflichtleistung (ab 2028), erstmals eine regelhafte Dynamisierung (ab 2028) sowie höhere Sachleistungs- und Entlastungsbudgets – deren Entlastungswirkung allerdings begrenzt ist, weil aus ihnen künftig zusätzliche Leistungen mitfinanziert werden müssen.

Unter dem Strich konzentrieren sich die Verbesserungen also auf 2028 und später, während die Kürzungen überwiegend schon 2027 wirken.

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Versorgung

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Zusätzliche Leistungen

Wichtig: Werte mit „Reform/ab 2027″ stammen aus dem Referentenentwurf des PNOG (BMG, Stand 04./05.06.2026) und sind noch nicht beschlossen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht. „Heute“ = amtliche Leistungsbeträge 2026 (SGB XI, §§ 36/37/38/39/43c/45b). Keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.

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Was Sie jetzt tun sollten

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Solange das PNOG nicht verabschiedet ist, gilt das heutige – in Teilen günstigere – Recht. Daraus ergeben sich konkrete Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pflegegrad-Antrag nicht aufschieben. Wer aktuell Bedarf hat, sollte den Antrag stellen, solange noch nach den heutigen Begutachtungsmaßstäben eingestuft wird. Ein Antrag wirkt ab dem Antragsdatum.
  2. Höherstufung prüfen – aber mit Bedacht. Vor einem Höherstufungsantrag sollte geprüft werden, ob die künftig strengeren Maßstäbe nicht zu einer schlechteren Einstufung führen könnten.
  3. Entlastungsbetrag nutzen. Nicht abgerufene Beträge können nachträglich geltend gemacht werden – lassen Sie heutige Ansprüche nicht ungenutzt verfallen.
  4. Bescheide und Ansprüche prüfen lassen. Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung wird mit der Reform noch wichtiger.
Sie sind unsicher, was die geplanten Änderungen für Ihre Situation bedeuten? In einem persönlichen Beratungsgespräch ordnen wir Ihre aktuelle Einstufung und Ihre Ansprüche ein und zeigen Ihnen, welche Schritte sich jetzt für Sie lohnen.

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Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen? Nein. Das PNOG ist ein Referentenentwurf vom Juni 2026. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen. Bis dahin gelten die heutigen Regeln.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? Nein. Pflegegrad 1 bleibt als Einstufung bestehen. Geplant ist aber, dass der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 entfällt und dieser Grad stärker auf Beratung und Prävention ausgerichtet wird.

Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad? Für bestehende Einstufungen ist Bestandsschutz vorgesehen. Die strengeren Begutachtungsmaßstäbe würden vor allem bei neuen Anträgen und Höherstufungen ab 2027 greifen.

Bekomme ich weiterhin meinen Entlastungsbetrag? Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag bestehen bleiben und in das neue Sozialraumbudget überführt werden. Bei Pflegegrad 1 soll er entfallen.

Wann soll das Gesetz in Kraft treten? Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, einzelne Regelungen (etwa die Pflegebegleitung und die Dynamisierung) sollen erst ab 2028 greifen.

*Stand: Juni 2026. Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sowie die zugehörige FAQ des Ministeriums. Die Angaben beziehen sich auf einen Gesetzentwurf und können sich im weiteren Verfahren ändern. Verbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzestext. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.