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Fristen und Übergangsregelungen im Überblick

Stand: 1. Juli 2026 · Grundlage: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026

Hinweis: Das PNOG ist bislang ein Referentenentwurf – kein beschlossenes Gesetz. Die hier genannten Termine sind geplant und können sich im Verfahren noch verschieben. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln. Dieser Beitrag ist als Nachschlagewerk gedacht und ersetzt keine individuelle Beratung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Reform ist noch nicht beschlossen – der Zeitplan hat sich mehrfach verschoben.
  • Das Inkrafttreten ist gestaffelt: der Großteil zum 1. Januar 2027, einzelne Regelungen erst zum 1. Januar 2028.
  • Für bestehende Pflegegrade gilt ein Besitzstandsschutz (§ 142b SGB XI).
  • Für die Frage „altes oder neues Recht?“ zählt bei Anträgen das Datum der Antragstellung.
  • Einige persönliche Fristen (Widerspruch, Entlastungsbetrag) gelten unabhängig von der Reform schon jetzt.

1. Der Gesetzgebungs-Zeitplan

DatumSchritt
11. Dezember 2025Eckpunkte „Zukunftspakt Pflege“ vorgestellt
4./5. Juni 2026Referentenentwurf veröffentlicht
10. Juni 2026Verbändeanhörung
Juli 2026 (offen)Kabinettsbefassung – ursprünglich für den 24. Juni geplant, verschoben; ein Termin ist nicht bestätigt
frühestens Herbst 2026erste Beratung im Bundestag
geplant: 1. Januar 2027Inkrafttreten des Hauptteils (Termin durch die Verzögerungen offen)

Weil sich der Kabinettstermin mehrfach nach hinten verschoben hat, ist inzwischen selbst das geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 nicht mehr sicher. Verbindlich wird jeder Schritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

2. Gestaffeltes Inkrafttreten: Was gilt ab wann?

Der Entwurf sieht zwei Stufen vor.

Geplant zum 1. Januar 2027:

  • die vier neuen Budgets (Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget)
  • die Kombination aus Entlastungs- und Sachleistungsbudget (§ 38)
  • die neue Verteilung der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • der Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1
  • das halbe Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten für neu eingestufte Pflegegrade 2 und 3
  • die strengeren Begutachtungsschwellen (für Erst- und Neubegutachtungen)
  • höhere Beitragsbemessungsgrenze und höherer Zuschlag für Kinderlose

Geplant erst zum 1. Januar 2028:

  • die erstmalige jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge (Inflationsanpassung)
  • der Rechtsanspruch auf die neue Pflegebegleitung
  • ambulante Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflege

Wichtig ist die Lücke dazwischen: Einige Einschnitte greifen bereits 2027, während das als Ersatz gedachte Angebot (Pflegebegleitung) erst 2028 startet.

3. Übergangsregelungen und Besitzstandsschutz

Bestehende Pflegegrade bleiben. Für alle, die bereits eingestuft sind, ist ein umfassender Besitzstandsschutz vorgesehen (§ 142b SGB XI). Niemand verliert seinen anerkannten Pflegegrad allein wegen der neuen, strengeren Schwellenwerte. Ausführlich dazu: der Beitrag zu Bestandsschutz und Pflegegrad-Überprüfung.

Umstellung erfolgt automatisch. Wer heute Pflegegeld oder Pflegesachleistung bezieht, muss nichts tun – die bisherigen Leistungen sollen zum Stichtag automatisch in die neuen Budgets überführt werden.

Das halbe Budget trifft nur Neufälle. Die Regel „erste drei Monate nur halbes Entlastungsbudget“ gilt ausschließlich für Personen, die ab 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden – nicht für Bestandsfälle.

Übergang 2027 bei der Begleitung. Weil die Pflegebegleitung erst 2028 als Rechtsanspruch startet, sieht der Entwurf für 2027 vor, dass neu eingestufte Pflegebedürftige übergangsweise bis zu zwei zusätzliche Beratungen in Anspruch nehmen können.

Heimzuschüsse werden gestreckt. Die gestaffelten Zuschläge zum Eigenanteil im Pflegeheim sollen langsamer steigen – der jeweils höhere Zuschlag greift rund sechs Monate später als heute.

Tariftreue befristet ausgesetzt. Die Tariftreueregel in der Pflege soll befristet bis 2029 ausgesetzt werden, um den Anstieg der Pflegesätze zu dämpfen.

Offen bleibt: Ob bereits eingestufte Personen mit Pflegegrad 1 den bisherigen Entlastungsbetrag über eine Bestandsregelung behalten, wird in den Quellen unterschiedlich gelesen und ist noch nicht abschließend geklärt. Dies sollte gegen die finale Gesetzesfassung geprüft werden.

4. Wichtige Fristen für Betroffene

Diese Fristen gelten teils unabhängig von der Reform, also schon heute:

  • Antragsdatum vor dem 1. Januar 2027: Für Erst- und Höherstufungsanträge ist nach dem Entwurf der Tag der Antragstellung maßgeblich, nicht der Begutachtungstermin. Wer vor dem Stichtag stellt, wird nach dem heutigen, milderen Maßstab begutachtet. Wann sich das lohnt, klärt der Beitrag zur Höherstufung.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat. Gegen einen Bescheid (auch eine Herabstufung) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.
  • Bearbeitung: in der Regel 25 Arbeitstage. So lange hat die Pflegekasse üblicherweise Zeit für die Entscheidung nach Antragseingang; bei Überschreitung kann unter Umständen ein Ausgleich fällig werden.
  • Entlastungsbetrag: Übertrag ins Folgejahr. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort – sie können ins nächste Jahr übertragen und dort noch bis zum 30. Juni genutzt werden. Danach verfallen sie.
  • Leistungsbeginn ab Antragsmonat. Ein bewilligter (höherer) Pflegegrad gilt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.

5. Was das für Sie heißt

Solange nichts beschlossen ist, gilt das heutige Recht. Nutzen Sie Ihre aktuellen Ansprüche konsequent, insbesondere den Entlastungsbetrag und die flexible Verhinderungspflege. Einen Höherstufungsantrag sollten Sie nur bei echtem Mehrbedarf und gut vorbereitet stellen, dann aber eher vor dem geplanten Stichtag. Verlassen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen nicht allein auf einen Entwurf, sondern lassen Sie Ihre Situation über die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder einen Pflegestützpunkt prüfen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Pflegereform? Geplant ist der 1. Januar 2027 für den Großteil und der 1. Januar 2028 für einzelne Regelungen. Durch die Verzögerungen im Verfahren ist der Termin aber offen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln.

Muss ich meine Leistungen neu beantragen? Nein. Bestehende Leistungen sollen automatisch in die neuen Budgets überführt werden. Ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte? Nein. Für bestehende Einstufungen gilt ein Besitzstandsschutz. Neue, strengere Maßstäbe betreffen vor allem Erst- und Höherstufungsanträge sowie reguläre Wiederholungsbegutachtungen.

Sollte ich einen Antrag noch vor 2027 stellen? Nur bei echtem, dauerhaftem Mehrbedarf. Dann spricht das Antragsdatum dafür, nicht unnötig zu warten. Ein Antrag „auf Verdacht“ ist dagegen riskant.

Was passiert 2027 mit der Pflegebegleitung? Der Rechtsanspruch startet erst 2028. Für 2027 sind übergangsweise bis zu zwei zusätzliche Beratungen für neu eingestufte Pflegebedürftige vorgesehen.


Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Referentenentwurf und FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Stand Juni 2026); §§ 18, 37, 45b, 142b SGB XI in der geltenden bzw. geplanten Fassung; Fachberichte zum Verfahrensstand (Kabinettsbefassung Juli 2026). Alle geplanten Termine und Regelungen stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens; verbindlich ist erst, was im Bundesgesetzblatt steht.

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