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PNOG-Reform 2027: Was sich für Pflegegrad 1 konkret ändert

Stand: 30. Juni 2026 · Grundlage: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026

Wichtiger Hinweis vorab: Das PNOG ist bisher nur ein Referentenentwurf und kein beschlossenes Gesetz. Verbindlich wird eine Regelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten unverändert die heutigen Regeln. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Beträge noch ändern. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Sozialberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegrad 1 verliert voraussichtlich den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr) ab dem 1. Januar 2027.
  • Es ist die einzige abrechenbare Geldleistung, die Menschen mit Pflegegrad 1 bisher zusteht – Pflegegeld und reguläre Pflegesachleistungen gab es für diese Gruppe ohnehin nie.
  • An die Stelle des Geldbetrags soll ein „präventionsorientierter Pflegegrad 1″ treten: intensivierte Beratung und eine neue Pflegebegleitung (Rechtsanspruch ab 2028).
  • Für bereits eingestufte Personen ist voraussichtlich ein Bestandsschutz vorgesehen; neu eingestufte Personen ab 2027 wären betroffen. Die genauen Übergangsregeln stehen aber noch nicht endgültig fest.
  • Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft. Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung (z. B. barrierefreier Umbau) bleiben erhalten.

Was ist das PNOG überhaupt?

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist die geplante große Pflegereform für 2027 und der größte Umbau des Leistungsrechts seit Einführung der Pflegegrade. Fachliche Grundlage sind die Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“, die im Dezember 2025 vorgestellt wurden. Der ausformulierte Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) liegt seit Anfang Juni 2026 vor.

Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung: Ohne Gegenmaßnahmen rechnet das Ministerium für 2027 mit einem rechnerischen Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Das gesamte Einsparvolumen der Reform beziffert das BMG für 2027 auf rund 11 Milliarden Euro, bis 2030 auf über 20 Milliarden Euro. Die Reform setzt deshalb an zwei Stellen an: höhere Einnahmen (u. a. angehobene Beitragsbemessungsgrenze, höherer Zuschlag für Kinderlose) und geringere bzw. neu gebündelte Ausgaben.

Pflegegrad 1 gehört bei den Ausgaben zu den ersten Posten, an denen gespart wird.

Pflegegrad 1 heute: Das steht aktuell zu

Pflegegrad 1 ist die niedrigste Pflegestufe und steht für eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Anders als bei den höheren Pflegegraden gibt es hier kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Die zentrale Leistung ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI:

  • 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr)
  • zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuungsangebote
  • nicht genutzte Beträge sind aktuell flexibel: Sie können rückwirkend für bis zu 12 Monate abgerufen werden

Für viele Familien ist dieser Betrag die einzige finanzielle Stütze, um stundenweise Entlastung im Alltag zu finanzieren.

Was sich für Pflegegrad 1 mit dem PNOG ändert

1. Der Entlastungsbetrag von 131 € entfällt

Der zentrale Einschnitt: Laut Referentenentwurf wird im Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung des Entlastungsbetrags verzichtet. Während der bisherige Entlastungsbetrag in den Pflegegraden 2 bis 5 in das neue, aufgewertete Sozialraumbudget (bis zu 175 € monatlich, bis 300 € für Versicherte unter 25 Jahren) überführt wird, gibt es für Pflegegrad 1 keinen Ersatzbetrag.

Das BMG begründet die Streichung mit einer Neuausrichtung des Pflegegrads 1 auf Prävention. Für die Pflegeversicherung bedeutet die Maßnahme eine jährliche Einsparung von rund 500 Millionen Euro.

2. Stattdessen: „präventionsorientierter Pflegegrad 1″

An die Stelle der Geldleistung soll ein neues Konzept treten. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen künftig Anspruch auf eine intensivierte Beratung und Begleitung sowie Empfehlungen zu Präventionsangeboten erhalten. Ziel ist es, den Eintritt in höhere Pflegegrade möglichst lange hinauszuzögern.

Kernstück ist die neue Pflegebegleitung: ein Rechtsanspruch auf eine feste fachliche Ansprechperson pro Kreis bzw. kreisfreier Stadt, auf Wunsch telefonisch oder digital. Sie soll ab 2028 starten und den bisherigen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ablösen, der zum 31. Dezember 2027 ausläuft.

3. Was bleibt: Wohnumfeldverbesserung und Pflegegrad selbst

Wichtig zur Einordnung, nicht alles fällt weg:

  • Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft. Die fünf Pflegegrade bleiben vollständig erhalten.
  • Präventionsorientierte Leistungen bleiben, etwa der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. barrierefreier Umbau einer Dusche).
  • Pflegeberatung bleibt zugänglich.

Im Blick behalten: Im Entwurf wird auch diskutiert, das bisher eigenständige Budget für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel künftig in das neue Entlastungsbudget zu integrieren. Das würde für Pflegegrad 1 bedeuten, dass es entfiele. Dieser Punkt ist noch nicht abschließend geklärt und sollte gegen die finale Gesetzesfassung geprüft werden.

4. Bestandsschutz: Wer ist betroffen, wer nicht?

Nach derzeitigem Stand soll der Wegfall des Entlastungsbetrags vor allem neu eingestufte Personen ab 2027 treffen. Für Menschen, die bereits vor dem Inkrafttreten Pflegegrad 1 haben, ist voraussichtlich ein Bestandsschutz bzw. eine Übergangsregelung vorgesehen.

Die genaue Reichweite dieses Bestandsschutzes ist im Entwurfsstadium aber noch nicht eindeutig und wird in den Stellungnahmen unterschiedlich gelesen. Wer sich darauf verlässt, sollte die endgültige Gesetzesfassung abwarten und im Zweifel die eigene Pflegekasse fragen.

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

PunktHeute (2026)Geplant ab 2027 (PNOG-Entwurf)
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1131 € / Monat (1.572 € / Jahr)entfällt voraussichtlich
Entlastungsbetrag Pflegegrad 2–5131 € / Monatwird zum Sozialraumbudget: bis 175 € / Monat (bis 300 € unter 25 J.)
Pflegebegleitung (Rechtsanspruch)ab 2028 (ersetzt Beratungsbesuch § 37.3)
Einsparung durch PG-1-Streichungrund 500 Mio. € / Jahr
Rechnerisches Defizit der Pflegeversicherung 2027rund 7,6 Mrd. €

Werte „geplant“ basieren auf dem Referentenentwurf (Stand 06/2026) und sind noch nicht beschlossen.

Zeitplan der PNOG-Reform

  • 11. Dezember 2025 – Eckpunkte „Zukunftspakt Pflege“ werden vom BMG vorgestellt.
  • 4./5. Juni 2026 – Veröffentlichung des offiziellen Referentenentwurfs (PNOG).
  • 10. Juni 2026 – Verbändeanhörung.
  • Sommer 2026 – Kabinettsbeschluss: Der zunächst für den 24. Juni 2026 angepeilte Termin wurde verschoben; ein neuer, fester Termin ist bislang nicht offiziell bestätigt.
  • Danach – Beratung und Abstimmung im Bundestag (Termine noch offen).
  • 1. Januar 2027 – geplantes Inkrafttreten des Hauptteils (u. a. neue Budgets, Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1, höhere Beitragsbemessungsgrenze).
  • 1. Januar 2028 – Inkrafttreten einzelner Regelungen, u. a. der jährlichen Dynamisierung der Leistungsbeträge und des Rechtsanspruchs auf Pflegebegleitung.

Verbindlich wird jeder Punkt erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Was Betroffene und Angehörige jetzt tun können

  • Aktuelle Ansprüche voll ausschöpfen: Solange das PNOG nicht beschlossen ist, gilt das heutige Recht. Der Entlastungsbetrag von 131 € kann weiterhin genutzt und rückwirkend für bis zu 12 Monate abgerufen werden – nicht genutztes Budget kann sonst verfallen.
  • Dokumentieren: Wer den Entlastungsbetrag heute nutzt, sollte festhalten, welche Alltagshilfen er damit bezahlt – das hilft bei späteren Übergangsfragen.
  • Einstufung prüfen: Hat sich die Pflegesituation verschlechtert, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Wichtig: Der Entwurf sieht auch strengere Begutachtungsmaßstäbe vor, die für Neuanträge nachteilig sein können. Eine Beratung vor dem Antrag ist deshalb ratsam.
  • Beratung nutzen: Unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegestützpunkte sind kostenlos und helfen, die eigene Situation einzuordnen.

Häufige Fragen zur PNOG-Reform und Pflegegrad 1

Wird Pflegegrad 1 durch das PNOG abgeschafft? Nein. Pflegegrad 1 bleibt erhalten. Geplant ist aber, den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu streichen und den Pflegegrad stärker auf Prävention und Beratung auszurichten.

Verliere ich als bestehender Pflegegrad-1-Empfänger den Entlastungsbetrag sofort? Voraussichtlich nicht automatisch: Für bereits eingestufte Personen ist ein Bestandsschutz im Gespräch, betroffen wären vor allem Neueinstufungen ab 2027. Die genauen Übergangsregeln stehen aber noch nicht endgültig fest.

Ab wann gilt die Reform? Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027, einzelne Regelungen (z. B. Pflegebegleitung) erst ab 2028. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln unverändert.

Kann ich Alltagsbegleitung dann noch nutzen? Für die Pflegegrade 2 bis 5 bleibt Alltagsbegleitung als anerkannte Leistung über das neue Sozialraumbudget nutzbar. Bei Pflegegrad 1 hängt es davon ab, ob der Entlastungsbetrag wie geplant wegfällt und ob ein Bestandsschutz greift.

Steigt das Pflegegeld durch die Reform? Der Referentenentwurf sieht für 2027 keine Erhöhung des Pflegegelds vor. Es wird in „Entlastungsbudget“ umbenannt; eine regelmäßige jährliche Anpassung (Dynamisierung) ist erst ab 2028 geplant.


Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und FAQ zum PNOG (Stand Juni 2026); §§ 45b, 37, 7a SGB XI in der jeweils geplanten bzw. geltenden Fassung. Alle geplanten Beträge und Regelungen stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

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