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Bestandsschutz verstehen: Für wen lohnt sich eine Überprüfung des Pflegegrads jetzt noch?

Stand: 30. Juni 2026 · Grundlage: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026

Wichtiger Hinweis vorab: Das PNOG ist bisher nur ein Referentenentwurf, kein beschlossenes Gesetz. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten unverändert die heutigen Regeln, und Inhalte können sich im Verfahren noch ändern. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Sozialberatung. Eine Entscheidung über einen Antrag sollte immer auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn. Der geplante Besitzstandsschutz schützt anerkannte Einstufungen davor, allein wegen der neuen, strengeren Schwellenwerte verloren zu gehen.
  • Der Schutz hat aber Grenzen: Er gilt nicht automatisch, wenn Sie selbst eine Höherstufung beantragen oder eine reguläre Wiederholungsbegutachtung ansteht, dann wird nach neuem Recht bewertet.
  • Für Neuanträge zählt das Antragsdatum: Wer vor dem 1. Januar 2027 einen Erst- oder Höherstufungsantrag stellt, wird nach dem heutigen, milderen Maßstab begutachtet, auch wenn der Termin beim Medizinischen Dienst erst 2027 stattfindet.
  • Vorsicht bei freiwilligen Höherstufungsanträgen: Sie lösen eine komplette Neubegutachtung aus. Gelten dann strengere Regeln, kann das im ungünstigsten Fall zu einer Herabstufung führen.
  • Eine Überprüfung lohnt sich nicht für jeden. Für stabile, korrekt eingestufte Fälle ist Abwarten oft die bessere Wahl.

Was bedeutet „Bestandsschutz“ beim Pflegegrad?

Mit dem PNOG sollen die Schwellenwerte für die Pflegebegutachtung angehoben werden. Es orientiert sich an Werten, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte. Konkret werden im Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI vor allem die Module Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens strenger bewertet, und für die Pflegegrade 1 bis 3 sind höhere Gesamtpunktzahlen nötig. Das beauftragte IGES-Institut schätzt, dass allein die angepassten Schwellenwerte bei Erstbegutachtungen die anerkannte Pflegebedürftigkeit um knapp zwölf Prozent senken würden.

Damit bestehende Pflegebedürftige nicht plötzlich schlechter dastehen, sieht der Entwurf eine Übergangs- und Besitzstandsregelung vor (geplant in § 142b SGB XI). Die Kernaussage des Bundesgesundheitsministeriums: Wer bereits eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte. Festgestellte Pflegegrade gelten unbefristet und verlieren durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht automatisch ihre Gültigkeit.

Wichtig: Was der Bestandsschutz abdeckt – und was nicht

Hier liegt der entscheidende, oft missverstandene Punkt. Der Besitzstandsschutz bezieht sich in erster Linie auf die Einstufung selbst – also darauf, welchen Pflegegrad Sie haben. Er bedeutet nicht zwingend, dass auch jede einzelne Geldleistung in unveränderter Höhe weiterläuft.

Ein Beispiel: In Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag von 131 € entfallen (mehr dazu im Beitrag zur PNOG-Reform und Pflegegrad 1). Ob bereits eingestufte Pflegegrad-1-Empfänger diesen Betrag über eine Bestandsregelung behalten, wird in den Quellen unterschiedlich gelesen und ist noch nicht abschließend geklärt. Der Schutz der Einstufung ist also deutlich klarer als der Schutz einzelner Leistungsbeträge.

Außerdem greift der Bestandsschutz nicht in zwei wichtigen Situationen:

  1. Freiwillige Höherstufung: Wer selbst einen höheren Pflegegrad beantragt, löst eine Neubegutachtung aus – diese läuft nach dem dann geltenden Recht.
  2. Reguläre Wiederholungsbegutachtung: Ordnet die Pflegekasse eine Überprüfung an, wird ebenfalls nach den neuen Maßstäben bewertet.

Die Timing-Regel: Warum das Antragsdatum entscheidet

Für die Frage „altes oder neues Recht?“ ist nach dem Entwurf nicht der Begutachtungstermin maßgeblich, sondern der Tag der Antragstellung:

  • Antrag vor dem 1. Januar 2027 → Begutachtung nach der heutigen, milderen Systematik, selbst wenn der Termin beim Medizinischen Dienst erst 2027 stattfindet.
  • Antrag ab dem 1. Januar 2027 → Begutachtung nach der neuen, strengeren Systematik.

Da ein Pflegegrad-Anspruch außerdem erst ab dem Monat der Antragstellung entsteht, gilt: Wer ohnehin Bedarf hat, verschenkt durch Abwarten nicht nur den milderen Maßstab, sondern auch Leistungen für die Zwischenzeit.

Für wen sich eine Überprüfung jetzt lohnt – und für wen nicht

Ihre SituationEmpfehlungWarum
Noch kein Pflegegrad, aber PflegebedarfAntrag möglichst noch 2026 stellenBegutachtung nach heutigem, milderem Maßstab; Anspruch ab Antragsmonat
Pflegegrad 1, Situation hat sich verschlechtertHöherstufung auf PG 2 prüfen lassenIn PG 2 bleiben Entlastungsleistungen (künftig Sozialraumbudget) erhalten – in PG 1 entfällt der Entlastungsbetrag
Pflegegrad vorhanden, Zustand hat sich klar verschlechtertHöherstufung vor 2027 erwägen – aber mit BeratungVor 2027 gilt der mildere Maßstab; nach 2027 wird es schwerer
Pflegegrad vorhanden, stabil und korrekt eingestuftEher abwarten, Bestandsschutz nutzenEine unnötige Neubegutachtung kann mehr Risiko als Nutzen bringen
Wiederholungsbegutachtung steht ohnehin anGut vorbereiten, ggf. beraten lassenLäuft nach den neuen, strengeren Regeln

Der Sonderfall Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 verliert nach dem Entwurf seinen Entlastungsbetrag. Hat sich die Pflegesituation tatsächlich verschlechtert, kann es deshalb sinnvoll sein, vor dem Jahreswechsel prüfen zu lassen, ob ein höherer Pflegegrad realistisch ist. Entscheidend ist das Wort realistisch: Ein Antrag „auf Verdacht“ lohnt sich nicht, denn er löst eine vollständige Begutachtung aus.

Das Risiko, das viele übersehen: die Herabstufung

So verlockend „jetzt schnell beantragen“ klingt – ein Höherstufungsantrag ist kein Selbstläufer. Er führt immer zu einer kompletten Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst, und diese bewertet den gesamten Pflegegrad neu, nicht nur die erhoffte Verbesserung.

Sind die strengeren Maßstäbe bereits in Kraft, besteht das Risiko, dass die Neubegutachtung nicht nur keine Höherstufung bringt, sondern den bestehenden Pflegegrad herabsetzt. Ein vor dem 1. Januar 2027 gestellter Antrag wird zwar noch nach altem Recht bewertet und vermeidet damit den verschärften Maßstab – das übliche Restrisiko einer Neubewertung bleibt aber bestehen.

Die gute Nachricht: Kommt es zu einer Herabsetzung, sind Sie nicht wehrlos. Gegen einen Änderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, notfalls vor dem Sozialgericht klagen. In der Praxis lassen sich fehlerhafte Herabsetzungen häufig erfolgreich abwehren.

Faustregel: Ein Höherstufungsantrag sollte gut begründet und idealerweise fachlich vorbereitet sein – nicht aus reiner Sorge vor der Reform gestellt.

Was Sie jetzt konkret tun können

  • Ehrlich einschätzen: Hat sich der Pflegebedarf seit der letzten Begutachtung tatsächlich erhöht? Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen schafft Klarheit.
  • Beraten lassen, bevor Sie einen Antrag stellen: Die unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie Pflegestützpunkte sind kostenlos und neutral. Sie helfen einzuschätzen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
  • Heutige Ansprüche nutzen: Solange das PNOG nicht beschlossen ist, gelten die aktuellen Leistungen. Den Entlastungsbetrag können Sie rückwirkend für bis zu zwölf Monate abrufen.
  • Bescheide aufbewahren und Fristen beachten: Bei einer Herabsetzung zählt die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zustellung.

Häufige Fragen

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform? Nein. Nach dem Entwurf bleiben bereits anerkannte Pflegegrade durch den Besitzstandsschutz erhalten; sie gehen nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren.

Gilt der Bestandsschutz auch, wenn ich eine Höherstufung beantrage? Nein. Ein freiwilliger Höherstufungsantrag löst eine Neubegutachtung aus, die nach dem dann geltenden Recht bewertet wird – ebenso eine reguläre Wiederholungsbegutachtung.

Sollte ich meinen Antrag noch 2026 stellen? Wenn Bedarf besteht oder sich die Pflegesituation klar verschlechtert hat, spricht viel dafür: Vor dem 1. Januar 2027 gilt der mildere Begutachtungsmaßstab, und es zählt das Antragsdatum, nicht der spätere Termin beim Medizinischen Dienst. Bei einem stabilen, korrekten Pflegegrad ist Abwarten oft sinnvoller.

Kann eine Überprüfung meinen Pflegegrad verschlechtern? Ja, das ist möglich, weil jede Begutachtung den gesamten Pflegegrad neu bewertet. Deshalb sollte ein Antrag gut begründet und vorbereitet sein. Gegen eine Herabsetzung kann man Widerspruch einlegen.

Wo bekomme ich neutrale Hilfe? Bei der kostenlosen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und in Pflegestützpunkten. Für rechtsverbindliche Auskünfte ist Ihre Pflegekasse zuständig.


Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und FAQ zum PNOG (Stand Juni 2026); §§ 15, 142b, 7a SGB XI in der jeweils geplanten bzw. geltenden Fassung; IGES-Schätzung zur Anpassung der Begutachtungsschwellen; Stellungnahmen von Sozialverbänden zum Referentenentwurf. Alle geplanten Regelungen stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

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