
Pflegereform 2027: Wer jetzt handelt, ist im Vorteil
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist auf der Zielgeraden. Im Dezember soll der Bundestag abstimmen, ab Januar gelten neue Regeln. Was sich ändert, was ab 2028 kommen könnte – und warum ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad noch in diesem Jahr für viele Familien bares Geld wert ist.
Wo das Gesetz steht
Am 30. September hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, beschlossen. Seitdem ist der Zeitplan eng getaktet: Am 6. November soll der Bundestag das Gesetz in erster Lesung beraten, am 11. Dezember ist die Schlussabstimmung geplant, am 18. Dezember der Bundesrat. Zwei Wochen später, am 1. Januar 2027, sollen die meisten Änderungen bereits in Kraft treten.
Noch ist es also ein Entwurf, und im Parlament kann sich einzelnes ändern. Einige der härtesten Punkte aus dem ersten Entwurf vom Juni sind bereits gefallen: Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige werden nicht gekürzt, und wer neu einen Pflegegrad 2 oder 3 erhält, bekommt in den ersten drei Monaten nicht nur die Hälfte. Der Kern der Reform aber steht – und der betrifft fast jede Familie, die zu Hause pflegt.
Was sich ab Januar 2027 ändern soll
Höhere Hürden für einen Pflegegrad – gleich doppelt. Öffentlich diskutiert werden vor allem die neuen Grenzwerte: Für Pflegegrad 1 sollen künftig 15 statt 12,5 Punkte nötig sein, für Pflegegrad 2 30 statt 27 und für Pflegegrad 3 50 statt 47,5 Punkte. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben gleich.
Weniger bekannt, aber oft folgenreicher ist eine zweite Änderung, die im Kleingedruckten steckt. Bei der Begutachtung vergibt der Gutachter zunächst Einzelpunkte. Diese werden dann über eine feste Tabelle in sogenannte gewichtete Punkte umgerechnet – und erst diese entscheiden über den Pflegegrad. Genau diese Tabelle soll in drei Bereichen strenger werden: bei der Mobilität, der Selbstversorgung sowie beim Alltagsleben und den sozialen Kontakten. Ein Beispiel aus der Selbstversorgung, die mit 40 Prozent am stärksten zählt: 8 Einzelpunkte ergeben dort heute 20 gewichtete Punkte, künftig nur noch 10. Dieselbe Pflegesituation bringt also weniger Punkte, bevor die Grenzwerte überhaupt ins Spiel kommen.
Unterm Strich wird damit doppelt gekürzt: Man sammelt weniger Punkte – und braucht gleichzeitig mehr. Im Einzelfall kann die neue Umrechnung stärker wirken als die angehobenen Grenzen selbst. Und weil sie für alle gilt, kann sie anders als die Grenzwerte auch den Weg in Pflegegrad 4 oder 5 erschweren. Wer heute knapp über einer Grenze liegt, landet nach neuem Recht schnell eine Stufe tiefer.
Mehr Pflegegeld – aber weniger daneben. Das Pflegegeld steigt auf 380 Euro (Pflegegrad 2), 630 Euro (3), 890 Euro (4) und 1.080 Euro (5). Im Gegenzug entfällt die monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel. Diese müssen künftig aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Unterm Strich bleibt vom Plus deshalb weniger übrig, als es zunächst aussieht.
Pflegegrad 1 geht leer aus. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat fällt für Pflegegrad 1 ersatzlos weg. Ab Pflegegrad 2 tritt an seine Stelle ein „Sozialraumbudget“ von 175 Euro. Das klingt nach mehr, ist aber enger gefasst: Es gilt nur für anerkannte Alltagshelfer und Nachbarschaftshilfe, nicht mehr für Pflegedienste oder Tagespflege. Und nicht genutzte Beträge lassen sich nicht mehr ansparen.
Verhinderungspflege verschwindet als eigene Leistung. Kurzzeitpflege und Notfälle laufen künftig über ein gemeinsames „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 Euro im Jahr.
Kinderlose zahlen mehr. Ihr Zuschlag zur Pflegeversicherung steigt von 0,6 auf 0,9 Prozent.
Die gute Nachricht: Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn. Die neuen Punktgrenzen allein dürfen niemanden herabstufen.
Ein Blick nach vorn: Was ab 2028 kommen könnte
Einige Neuerungen sind bereits für später eingeplant. Ab 2028 soll es einen Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege und einen ambulanten Pflegenotdienst geben. Eine neue „Pflegebegleitung“ soll die heutigen Beratungsbesuche weiterentwickeln, für Pflegegrad 1 allerdings erst ab 2029. Die Leistungen sollen ebenfalls erst ab 2029 wieder regelmäßig an die Preise angepasst werden – bis dahin frisst die Inflation einen Teil der Erhöhung wieder auf.
Die eigentliche Baustelle ist damit aber nicht erledigt. Selbst Kassenvertreter nennen das PNOG einen „Minimalkompromiss“. Die großen Finanzierungsfragen soll eine Expertenkommission klären, deren Vorschläge bis Ende Januar 2027 vorliegen sollen. Ein weiteres Gesetz ist bereits angekündigt: bis Ostern 2027 im Kabinett, bis zum Sommer im Parlament. Es spricht vieles dafür, dass 2028 die nächste Reformstufe greift.
Was darin stehen wird, weiß heute niemand. Meine Einschätzung aus über 20 Jahren Beratungspraxis: Das Geld in der Pflegeversicherung bleibt knapp, die Zahl der Pflegebedürftigen steigt weiter. Dass Leistungen künftig großzügiger werden, halte ich für unwahrscheinlich. Eher ist damit zu rechnen, dass genauer hingeschaut wird – bei der Begutachtung, bei der Verwendung der Budgets und dabei, wer welche Unterstützung bekommt. Umso wichtiger ist es, die heutigen Möglichkeiten zu kennen und zu nutzen.
Höherstufung: Wann sie sich jetzt lohnt
Für alle, deren Pflegebedarf gewachsen ist, gibt es einen entscheidenden Stichtag: Nach dem Gesetzentwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Wer seinen Antrag auf Höherstufung bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse stellt, wird noch nach den heutigen Punktgrenzen und der heutigen Umrechnung begutachtet – auch wenn der Gutachter erst im Februar kommt. Ein Antrag, der am 2. Januar eingeht, wird nach dem strengeren neuen Recht bewertet.
Ein Beispiel: Erreicht Ihre Mutter bei der Begutachtung 48 Punkte, ist das heute Pflegegrad 3. Nach neuem Recht wäre es nur Pflegegrad 2 – ein Unterschied von 250 Euro Pflegegeld im Monat, Jahr für Jahr.
Ein Antrag auf Höherstufung lohnt sich vor allem, wenn sich seit der letzten Begutachtung etwas verändert hat, zum Beispiel:
- nach einem Sturz, Krankenhausaufenthalt oder Schlaganfall,
- wenn eine Demenz fortschreitet, die Orientierung nachlässt oder Unruhe und nächtliches Aufstehen zunehmen,
- wenn Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen oder beim Toilettengang neu hinzugekommen ist,
- wenn Medikamente gestellt, Verbände gewechselt oder Arztbesuche begleitet werden müssen,
- wenn die Angehörigen spüren, dass sie deutlich mehr leisten als noch vor einem Jahr.
Aber Vorsicht: Eine Höherstufung bedeutet immer eine neue Begutachtung. Hat sich der Zustand tatsächlich verbessert, kann das Ergebnis auch niedriger ausfallen. Lassen Sie deshalb vorher realistisch einschätzen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
So bereiten Sie sich gut vor
Antrag rechtzeitig stellen. Ein formloser Antrag per Brief, Fax oder Telefon genügt, um das Datum zu sichern. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Und warten Sie nicht bis zum letzten Dezembertag – in den Wochen vor dem Jahreswechsel werden die Pflegekassen mit Anträgen überhäuft.
Pflegetagebuch führen. Notieren Sie zwei Wochen lang, wobei Sie helfen, wie oft und wie lange – auch nachts. Gutachter sehen nur einen Ausschnitt; das Tagebuch zeigt den Alltag.
Unterlagen sammeln. Arztberichte, Entlassungsbriefe, Medikamentenplan, Liste der Hilfsmittel. Je besser belegt, desto nachvollziehbarer das Gutachten.
Beim Termin dabei sein. Viele Pflegebedürftige reißen sich beim Besuch zusammen und sagen „Das geht schon noch“. Eine vertraute Person sollte dabei sein und ehrlich ergänzen. Beschreiben Sie die schlechten Tage, nicht die guten.
Gutachten prüfen. Fordern Sie das Gutachten an. Fällt das Ergebnis zu niedrig aus, bleibt ein Monat Zeit für einen Widerspruch.
Sie müssen das nicht allein durchschauen
Die Reform bringt neue Begriffe, neue Budgets und neue Fristen. Wer pflegt, hat für das Kleingedruckte oft weder Zeit noch Kraft. Gerne prüfe ich mit Ihnen, ob eine Höherstufung jetzt sinnvoll ist, unterstütze Sie beim Antrag und bereite Sie auf die Begutachtung vor – auch im Rahmen des kostenlosen Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3 SGB XI, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Im Märchen von Hase und Igel gewinnt nicht der Schnellste, sondern der, der die Strecke kennt. In der Pflegeversicherung ist das nicht anders.
Stand: 14. Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht verabschiedet; im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich.